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Verhüllungsverbot contra Maskenpflicht bei Demos

Verantwortlicher Autor: Haas Österreich, 15.06.2020, 09:55 Uhr
Presse-Ressort von: Dr. Franz Haas Bericht 15493x gelesen
Maskenpflicht
Maskenpflicht  Bild: Haas

Österreich [ENA] Mit 1. 10. 2017 trat in Österreich das Antiverhüllungsgesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden die Gesichtszüge nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt bzw. verborgen werden dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind.

Als öffentlicher Ort ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. Ein Verstoß gegen das neue Gesetz zieht eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro nach sich, welche von Polizisten verhängt werden kann. Zahlreiche Tatbestände sind von dem Verbot ausgenommen. Keine Verwaltungsübertretung liegt etwa bei Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung (z. B. das Tragen eines Sturzhelms) vor.

Weiters sind auch künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen, Verhüllungen im Rahmen der Sportausübung oder aus gesundheitlichen bzw. beruflichen Gründen von dem Verbot nicht betroffen. Dies umfasst etwa Faschingsfeierlichkeiten oder Kunstinstallationen. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bedeuten nicht, dass das generelle Tragen der genannten Gesichtsverhüllungen zulässig ist. Vielmehr hat der zuständige Exekutivbeamte den Einzelfall entsprechend zu beurteilen. Im Gegensatz dazu besteht seit seit 14. 4. 2020 nunmehr die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen geöffneten Geschäften, bei Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und in den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Diese Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll nun nach den Vorstellungen des Gesundheits- und des Innenministers auch auf Demonstranten erweitert werden, sofern sie den Mindestabstand von einem Meter zum Nachbarn nicht einhalten können oder wollen und nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. Nun ist grundsätzlich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen ja erlaubt, demnach im Normalfall an sich ja kein Widerspruch. Allerdings wurde das Verhüllungsverbot im Jahre 2017 wegen vermummter Demonstranten eingeführt und sollte der besseren Identifizierung der allenfalls nicht friedlichen Demonstrationsteilnehmer dienen.

Und gerade dort führt man jetzt durch die geplante Vorschreibung des Mund-Nasen-Schutzes eine verpflichtende Verhüllung ein, die bei Nichteinhaltung zur Bestrafung durch die Exekutive führen kann. Aus medizinischen Gründen ist diese Verschleierung auch nur dann gerechtfertigt, wenn nicht ohnedies der Mindestabstand zum Nachbarn eingehalten wird oder werden kann. Das führt zum Ergebnis, dass sich die Exekutive aussuchen kann, ob sie einen Demonstrationsteilnehmer wegen Verstoßes gegen die Verhüllungsbestimmungen oder wegen Verstoß gegen die Maßnahmen zum Schutz gegen Covid-19 bestraft, bestraft könnte somit ein Demonstrationsteilnehmer jedenfalls werden.

Wie die österreichische Polizei mit diesen sich teils widersprechenden Bestimmungen umgehen wird und ob das der freien Meinungsäußerung dienlich sein wird, bleibt abzuwarten. Und wer nicht zahlen will, braucht ja nur nicht demonstrieren!! Ob diese Überlegungen friedliche Demonstrationen fördern werden, bleibt dahin gestellt, gegen eine Ansteckung mit Covid-19 hilft der vorgesehene Mund-Nasen-Schutz jedoch sicherlich!

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